Herbstferien-Flugchaos: Das müssen Reisende jetzt wissen

Verbraucherzentrale NRW informiert: Rechte bei Flugärger in den Herbstferien

 

Was tun bei Flugverspätung, Ausfall, Gepäckverlust oder Drohnenalarm?

Die Herbstferien stehen bevor – und viele Familien starten am kommenden Wochenende in den Urlaub. Doch nicht immer läuft am Flughafen alles nach Plan. Flüge können sich verspäten, gestrichen werden oder Gepäck bleibt verschwunden. Was gilt in solchen Fällen?

„Wenn Reisende ihr Ziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr erreichen, steht ihnen eine pauschale Entschädigung von mindestens 250 Euro zu“, erklärt Iwona Husemann, Juristin und Reiserechtsexpertin der Verbraucherzentrale NRW. „Die Ansprüche können nachträglich bei der Fluggesellschaft geltend gemacht werden – am einfachsten mit der kostenlosen Flugärger-App der Verbraucherzentrale NRW.“

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Und wenn der Flughafen wegen Drohnensichtungen gesperrt wird? „In einem solchen Fall liegt in der Regel ein außergewöhnlicher Umstand vor“, so Husemann. „Hat die Airline alles Zumutbare unternommen, um die Verspätung zu minimieren, besteht kein Anspruch auf Entschädigung.“

Welche Rechte Reisende genau haben, hat die Verbraucherzentrale NRW zusammengefasst:

Müssen Passagiere am Flughafen auf ihren Abflug warten, ist die Fluggesellschaft verpflichtet, sogenannte Betreuungsleistungen anzubieten. Dazu gehören Mahlzeiten und Getränke in angemessenem Umfang sowie – bei längeren Wartezeiten – eine Hotelunterkunft inklusive Transfer.

Die Voraussetzungen:

  • Kurzstrecken (bis 1.500 km): ab 2 Stunden Verspätung

  • Mittelstrecken (1.500–3.500 km): ab 3 Stunden

  • Langstrecken (über 3.500 km): ab 4 Stunden

Kommt der Flieger mit mindestens drei Stunden Verspätung am Zielort an, besteht zusätzlich Anspruch auf eine pauschale Entschädigung zwischen 250 und 600 Euro, abhängig von der Flugdistanz.

Kein Anspruch besteht jedoch, wenn außergewöhnliche Umstände – etwa schlechtes Wetter oder eine Drohnensichtung – die Verspätung verursachen. Wichtig: Die Airline muss diese Gründe nachweisbar belegen. Ein bloßer Hinweis reicht nicht.


Wenn der Flug gestrichen wird

Auch bei einer Flugannullierung gelten die Rechte der EU-Fluggastrechteverordnung. Passagiere können zwischen einer Ersatzbeförderung oder der Erstattung des Ticketpreises wählen – letztere muss innerhalb von sieben Tagen erfolgen.

Wer sich für die Erstattung entscheidet, tritt vom Beförderungsvertrag zurück und hat keinen Anspruch mehr auf Betreuung oder Ersatzbeförderung.

Ob zusätzlich eine Ausgleichszahlung fällig wird, hängt davon ab, wann die Airline über den Flugausfall informiert:

  • Mindestens 14 Tage vorher: kein Anspruch auf Entschädigung

  • Weniger als 14 Tage vorher: Anspruch bleibt bestehen, wenn keine zumutbare Ersatzbeförderung angeboten wird

Gut zu wissen: Wird ein Flug um mehr als eine Stunde vorverlegt, gilt das ebenfalls als Annullierung.

Wenn das Gepäck verloren geht oder beschädigt wird

Geht Gepäck in der Obhut der Airline verloren, wird es beschädigt oder verspätet ausgeliefert, haftet die Fluggesellschaft – oder bei Pauschalreisen der Veranstalter – bis zu einer Höhe von rund 1.400 Euro pro Passagier.

Der Schaden muss sofort gemeldet werden, etwa am „Lost and Found“-Schalter. Außerdem sollten Betroffene Fotos machen und den Verlust zusätzlich schriftlich bei der Airline oder dem Reiseveranstalter anzeigen.

Wichtig: Wertsachen, empfindliche Gegenstände und Medikamente gehören ins Handgepäck. Für solche Dinge im aufgegebenen Gepäck übernehmen Airlines in der Regel keine Haftung.

Flugärger-App: Ansprüche einfach prüfen

Wer wissen möchte, welche Ansprüche im Einzelfall bestehen, kann die kostenlose Flugärger-App der Verbraucherzentrale NRW nutzen – erhältlich in allen gängigen App-Stores oder als Browserversion auf der Website der Verbraucherzentrale. Mit der App lassen sich Entschädigungsansprüche unkompliziert prüfen und direkt bei der Fluggesellschaft einreichen.

Weitere Informationen:  www.verbraucherzentrale.nrw/flugaerger

 

Quelle: Verbraucherzentrale NRW

Bericht: GB

Fotos: pixabay

 


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