2G, 2G+, 3G: Was nun in NRW gilt

Corona-Schutzverordnung bis 21. Dezember

Viele Überraschungen bietet die neue Corona-Schutzverordnung nicht, aber dafür werden jetzt einige Angaben konkreter: Wo gilt jetzt eigentllich 2G, 2G+ und 3G?

 

2G im Kultur- und Freizeitbereich sowie in der Gastronomie

Der Besuch von Veranstaltungen und Einrichtungen im Kultur-, Sport- und Freizeitbereich ist nur noch immunisierten Personen gestattet, die vollständig geimpft oder genesen sind:

  • Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten
  • Konzerten, Theater, Kinos
  • Tierparks, zoologischen Gärten
  • Freizeitparks
  • Schwimmbäder und Wellnesseinrichtungen
  • Restaurants, gastronomische Betriebe
  • Sportveranstaltungen, Weihnachtsmärkte und Volksfeste
  • touristische Übernachtungen
  • Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen
    Ausnahme: medizinische oder pflegerische Dienstleistungen und Friseurbesuche (s. 3G)

 

2G+ in Einrichtungen mit hohem Infektionsgeschehen

Zutritt nur für immunisierte Personen mit zusätzlichem negativen Covid 19-Test: Schnelltestes (nicht älter als 24 Stunden) oder PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden): 

  • Clubs, Diskotheken
  • Tanzveranstaltungen, Karnevalsfeiern und vergleichbare Brauchtumsveranstaltungen
  • Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen.

 

3G im ÖPNV, Versammlungen und am Arbeitsplatz

Zutritt nur für vollständig geimpfte, genesene oder negativ getestete Personen: 

  • ÖPNV (Bus, Bahn etc.)
  • Versammlungen in Innenräumen
  • Veranstaltungen der schulischen, hochschulischen, beruflichen oder berufsbezogenen Bildung
  • Messen, Kongressen
  • Sitzungen kommunaler Gremien
  • Beerdigungen
  • standesamtliche Trauungen
  • Friseurbesuche
  • nicht-touristische Übernachtungen .

 

Außerdem gilt 3G am Arbeitsplatz; nicht geimpfte oder genesene Angestellte müssen pro Arbeitstag einen negativen Test aus einem offiziellen Testzentrum (kein Selbsttest) vorweisen. Alternativ sind Testungen bei der Arbeit möglich. Arbeitgeber müssen zweimal pro Woche einen Test am Arbeitsplatz anbieten.

Sofern es die Tätigkeit zulässt, muss der Arbeitgeber Homeoffice anbieten.

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Kapazitätsbegrenzungen bei Veranstaltungen

Bei Veranstaltungen mit mehr als 5.000 Zuschauern gilt weiterhin eine Kapazitätsbegrenzung:

Hier darf bei Veranstaltungen mit Steh- oder Sitzplätzen die über 5.000 Zuschauende hinausgehende Kapazität nur zu 50 Prozent ausgelastet werden; bei Veranstaltungen im Freien gilt dies nur für die Stehplätze. Die Einhaltung und Kontrolle von Maskenpflichten ist sicherzustellen.

 

Kinder und Jugendliche 

Schülerinnen und Schüler gelten weiterhin aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Kinder bis zum Schuleintritt sind getesteten Personen gleichgestellt.

Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahre sind von Beschränkungen auf 2G und 2G-plus ausgenommen.

 

Kontrolle  

Die Überprüfung der Impf- und Testnachweise (auch Stichprobe) erfolgt durch die verantwortlichen Veranstalter oder Betreiber. 

Zur Überprüfung digitaler Impfzertifikate soll die vom Robert Koch-Institut herausgegebene CovPassCheck-App verwendet werden. Unterlassene Kontrollen werden mit erhöhten Bußgeldern geahndet. Bei Missachtung zentraler Regeln sind die Gewerbe- und Gaststättenaufsicht zu informieren, um die Zuverlässigkeit der Betreiber überprüfen zu können.

 

Maskenpflicht und AHA-Regeln

AHA+L-Standards im Alltag bleibt bestehen.

 

(medizinische) Maskenpflicht

  • im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr,
  • in Innenräumen, in denen mehrere Personen zusammentreffen,
  • im Freien dringend empfohlen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann
  • wenn es die zuständige Behörde ausdrücklich festlegt, auch im Außenbereich 

 

Hospitalisierungsinzidenz und regionales Infektionsgeschehen

Bei steigendem regionalen Infektionsgeschehen oder einer hohen Belastung der regionalen Krankenhäuser können die zuständigen Behörden mit zusätzlichen Maßnahmen entgegenwirken.

Beim Überschreiten einer Hospitalisierungsinzidenz (Anzahl der in Bezug auf Covid-19 in ein Krankenhaus aufgenommene Personen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen) von 3 auf 6 sind weitergehende Schutzmaßnahmen anzuwenden.

Derzeit liegt die Hospitalisierungsrate in NRW und den meisten Kommunen im Bereich zwischen 3 und 6. 

Sinkt die Hospitalisierungsinzidenz wieder unter drei, werden Schutzmaßnahmen dagegen wieder zurückgenommen.

 

Die Coronaschutzverordnung NRW gilt vorerst bis zum 21. Dezember 2021.

 

Quelle: Pressemitteilung Land NRW vom 23. November 2021

Foto: Matryx/Pixabay