E-Scooter-Kontrolleinsatz in Hilden: Jugendlicher mit frisiertem Roller erwischt

Zu schnell, zu jung, zu gefährlich: Riskante Fahrten und Regelverstöße

Für die einen sind sie praktische Verkehrsmittel, für andere jedoch ein Ärgernis im Stadtbild und auf vielen Wegen: E-Scooter spalten seit jeher die Gemüter. Das Problem sind meistens nicht die Fahrzeuge an sich, sondern die Nutzerinnen und Nutzer, die sich nicht immer verantwortungsvoll durch die Straßen und Gassen bewegen. Die Kreispolizei Mettmann hat nun in Hilden am Donnerstag, 28. Mai 2026, bei einem Schwerpunkteinsatz rund um das Schulzentrum Holterhöfchen insbesondere die Fahrerinnen und Fahrer von E-Scootern in den Kontroll-Fokus gerückt.

 

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36 km/h: Polizei zieht Fahrzeug aus dem Verkehr – Verfahren gegen Mutter und Sohn

Zahlreiche „Fahrfehler und Ordnungswidrigkeiten“ wurden dabei geahndet, heißt es in dem Abschlussbericht. Oft waren zwei Personen auf einem E-Scooter unterwegs waren, was streng verboten ist. Einige Fahrer erfüllten das gebotene Mindestalter von 14 Jahren nicht. Andere sausten nebeneinander auf Gehwegen.

 

Negativ-Spitzenreiter war ein 14-jähriger Jugendlicher, der mit einer Geschwindigkeit von 36 km/h gemessen wurde. „Der Junge gab zu, technische Veränderungen an seinem E-Scooter vorgenommen zu haben“, erklärt die Kreispolizei. „Demnach handelte es sich nicht mehr um ein Elektrokleinstfahrzeug, wodurch das Führen fahrerlaubnispflichtig wurde.“

 

Der Heranwachsende muss nun mit einem Verfahren wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis rechnen. Auch die Mutter wird wohl belangt, da sie die Halterin des E-Scooters ist. Zudem wurde die Betriebserlaubnis des Rollers gelöscht.

 

Was ist erlaubt, was nicht?

Zur Statistik: Im Jahr 2024 verunglückten kreisweit 53 Personen auf einem derartigen Elektro-Kleinstfahrzeug. Die Zahl stieg im Jahr 2025 auf 94, also um rund 77 Prozent. „Tendenz weiter steigend“, bilanziert die Polizei und stellt klar: E-Roller dürfen grundsätzlich nicht auf dem Gehweg genutzt werden, sondern auf Radverkehrsflächen, „sofern diese vorhanden sind. Wenn jedoch kein baulich angelegter Radweg vorhanden ist, darf man mit E-Scootern auch auf der Fahrbahn und außerorts auch auf dem Seitenstreifen fahren.“

Auf Gehwegen und in Fußgängerzonen ist das Fahren mit einem E-Scooter nur dann zulässig, „wenn dies durch eine gesonderte Beschilderung für Elektro-Kleinstfahrzeuge ausdrücklich erlaubt ist. Wenn ein solches Schild nicht vorhanden ist, ist die Nutzung eines E-Scooters selbst mit ausgeschaltetem Motor auf Gehwegen und in Fußgängerzonen nicht erlaubt.“

Es gilt also: absteigen und schieben.

Weitere Infos rund um das sichere Benutzen von E-Scootern gibt die Kreispolizei auf ihren Internetseiten bekannt.

 

Quelle/Foto: Kreispolizei Mettmann
bearb: KA

 

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