Bebauung Hofstraße: Kommt da noch mehr?

Welchen Baustatus hat die Grünfläche?

Die Diskussion um die Hinterlandbebauung auf dem Gelände Hofstraße 150 hat viel Wirbel verursacht.

Und dabei geht es nur um ein Grundstück am grünen Rand.

Wir haben uns gefragt: Was ist, wenn es in dem Bereich weitere Begehrlichkeiten zum Häuslebauen gibt?

 

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Die Stadt Hilden hat uns sehr ausführlich geantwortet (kursiv); wir geben eine leicht gekürzte Version wieder:

 

Sind die Grünflächen zwischen Hofstraße, Wohnhäuser und Eisenbahnlinien im städtischen oder privaten Eigentum?

Eine großer Anteil der Grundstücke zwischen den bebauten Grundstücken und der Eisenbahntrasse befindet sich im Eigentum der Stadt Hilden. Eine Reihe von Grundstücken befindet sich aber auch im Eigentum von Privaten.

 

Als was sind die Grünflächen ausgewiesen

Das Gelände zwischen Hofstraße, Karnaper Straße und Eisenbahntrasse ist in verschiedene Gebietskategorien des Flächennutzungsplanes ausgewiesen: Gewerbefläche, Grünfläche und Wohnbaufläche.

Für einen Teil wird gerade der Flächennutzungsplan dahingehend geändert, dass anstelle von Gewerbefläche nun Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen werden soll. Dort soll eine „Streuobstwiese“ entstehen.

 


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Der Gesamtbereich ist kein Naturschutzgebiet.

Laut § 34 Baugesetzbuch müssen sich Neubauvorhaben nach Art (z.B. Wohnen) und Maß (z.B. Trauf- und Firsthöhe) in die weitere Nachbarschaft einfügen.

Im Bereich zwischen diesen Grundstücken und der Eisenbahntrasse liegt kein Baurecht vor.

 

Was gilt nun, wenn ein Nachbar von Nr. 150 auch auf der Grünfläche nachverdichten möchte?

Zur Beurteilung des Sachverhaltes ist es wichtig, dass die Stadt Hilden bei dem Projekt Hofstraße 150 zwei unterschiedliche Rollen einnimmt: Eine Rolle ist die als Eigentümerin von nicht öffentlich gewidmeten Grundstücken. Diese Rolle ist die gleiche wie die eines jeden Eigentümers von Grundstücken. Daneben besitzt der Rat die Rolle der Vertreterin der kommunalen Planungshoheit, die z.B. die im Baugesetzbuch vorgesehenen Entscheidungen zu treffen hat.

 

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Eine Bebauung bzw. Nachverdichtung kann nur durch ein Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans ermöglicht werden.

Der künftige Bauherr müsste – wie die Stadt Hilden in ihrer Rolle als Grundstückseigentümerin – im Stadtentwicklungsausschuss (StEA, Vertreter der kommunalen Planungshoheit) beantragen, für diesen Bereich einen Bebauungsplan aufzustellen.

Der Rat muss dann in einem ergebnisoffenen Verfahren (Behörden- und Bürgerbeteiligung, öffentliche Auslegung) die potentiellen Auswirkungen der Planung bewerten und gewichten.
Mit dem Satzungsbeschluss wird das Verfahren beendet.

 


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Das gleiche gilt auch für die Nachbargrundstücke, unabhängig davon, ob sie der Stadt Hilden oder Privateigentümern gehören: Wenn die Absicht besteht, das „Hinterland“, bei dem nach §34 BauGB oder durch Nicht-Vorliegen eines bereits rechtskräftigen Bebauungsplans kein Baurecht vorliegt, zu bebauen, dann kann dieses Baurecht nur über die Durchführung eines ergebnisoffenen Verfahrens zur Aufstellung eines Bebauungsplans erlangt werden.

Ergebnisoffenes Verfahren bedeutet, dass der StEA und der Rat (bzw. die Mehrheit des Rates) frei in seiner Entscheidung ist und z.B. auch ein laufendes Verfahren „mittendrin“ oder am Schluss einstellen kann.

 

Also: es ist theoretisch möglich, dass dort weitere Bauanträge gestellt werden können.
Der Rat muss dann letzendlich eine Entscheidung treffen, inwieweit dies vertretbar wäre. Wer bauen will, braucht die Einwilligung der „kommunalen Planungshoheit“

 

Bericht: Achim Kaemmerer
Fotos: stux/Momentmal / Pixabay / Collage: anzeiger24.de

 


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