Corona-Test und Quarantäne: Lockerungsübung in NRW

Isolation automatisch nach fünf Tagen aufgehoben – Sonderregelungen in medizinischen Einrichtungen

Auch NRW macht sich etwas lockerer bei den Corona-Regeln: das Landesgesundheitsministerium will die Test- und Quarantäneverordnung zum 30. November 2022 etwas entschärfen:

 

Wer einen positiven Selbsttest hat, ist weiterhin verpflichtet, sich unverzüglich mittels eines Schnelltests oder PCR-Tests nachtesten zu lassen.
Ist das Ergebnis des Kontrolltests positiv, ist die betreffende Person verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt dieses Testergebnisses auf direktem Weg in eine fünftägige Isolierung zu begeben.

 

Neu: Die Isolierung endet automatisch nach fünf Tagen. Die bisherige Pflicht zur Freitestung entfällt.

Gezählt wird ab Abnahme des Tests. Bei der Berechnung der Absonderungsdauer zählt der erste volle Tag der Absonderung als Tag 1 der Isolierung, d.h. der Tag der Testung wird nicht mitgerechnet.

Für Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen gilt darüber hinaus ein Tätigkeitverbot bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses.

Die neuen Regelungen gelten auch für Isolierungen, die bereits vor dem 30. November 2022 begonnen haben.

 

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Minister Karl-Josef Laumann erklärt: „Nach wie vor halte ich die Isolierung von infizierten Personen zum gegenwärtigen Zeitpunkt für erforderlich. Die Winterzeit steht in den Startlöchern. Die Grippewelle rollt an. Die Isolierung kann helfen, Infektionen zu verhindern und Belastungen unseres Gesundheitssystems zu reduzieren. Deswegen gibt es weiterhin die Empfehlung des RKI: Auch nach Ablauf der fünf Tage sollte man sich selbst testen und bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses freiwillig auf Kontakte verzichten oder bei unvermeidbaren Kontakten Maske tragen.

Und: Wer sich krank fühlt, sollte seinen Arzt kontaktieren und sich krankschreiben lassen – das ist nach wie vor auch telefonisch möglich.“

 

Andere Bundesländer gehen da schon etwas weiter

In Baden-Württemberg, Hessen, Bayern und Schleswig-Holstein gilt keine strenge Isolations-Pflicht mehr. Wer infiziert ist, kann beispielsweise das Haus verlassen, um einkaufen zu gehen – dann aber mit Schutzmaske. Und in Gesundheitseinrichtungen gilt für sie ein Betretungsverbot. Bei starken Symptomen sollen sie aber zuhause bleiben.

Außerdem wollen diese vier Länder zum Jahreswechsel die Maskenpflicht im ÖPNV aufheben.

 

Natürlich ist Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach nicht begeistert von diesen Öffnungsschritten. Aber das Infektionsschutzgesetz gesteht den Ländern nunmal diese Spielräume zu.

 

In NRW ist es allerdings nicht zu erwarten, dass die Maskenpflicht in Bussen und Bahnen entfällt.

 

Bericht: Achim Kaemmerer
Foto: G.Altmann/Free-Vector-Clip / Pixabay 

 


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