Illegales Straßenrennen und Verfolgungsjagd

Beschuldigter: Flucht vor Polizei sei doch nicht strafbar

(ots) Am Freitagabend, 6. August 2021, beobachteten Zeugen kurz nach 21 Uhr einen silbergrauen Mercedes CLK 200 mit Mettmanner Kennzeichen, der in Hilden mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs war und dabei wiederholt in höchst gefährlicher Art und Weise andere Fahrzeuge überholte. Mindestens ein entgegenkommender PKW-Fahrer musste stark abbremsen, um einen folgenschweren Unfall zu vermeiden.

 

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Als das beschriebene Fahrzeug der alarmierten Hildener Polizei auf der Hochdahler Straße entgegenkam, versuchte der Mercedes-Fahrer zu flüchten. Doch nach nur kurzer Verfolgung, bei der der Mercedes-Fahrer weiterhin die innerörtlich erlaubten Geschwindigkeiten sehr deutlich überschritt und an Kreuzungen und Einmündungen Vorfahrtsregelungen missachtete, war die Flucht dann im Sackgassenbereich der Koenneckestraße zu Ende, da es dort für den Mercedes keinen Ausweg mehr gab.

 

18-jähriger Fahrer fühlte sich verfolgt: Führerschein eingezogen

Der CLK 200 und dessen 18-jähriger Fahrer aus Haan wurden kontrolliert. Dabei äußerte der Beschuldigte sofort, dass es doch nicht strafbar sei vor der Polizei zu flüchten. Außerdem habe er sich vorher schon von einem anderen Fahrzeug verfolgt gefühlt.

 

Sofort an Ort und Stelle von dem 18-Jährigen durchgeführte Alkohol- und Drogentests zeigten keine erkennbaren Fahruntauglichkeiten an.

Die Hildener Polizei leitete ein Strafverfahren nach § 315d StGB wegen der Durchführung bzw. der Beteiligung an einem „illegalen Straßenrennen“ ein. Nach sofortiger Rücksprache mit der zuständigen Staatsanwaltschaft in Düsseldorf, wurde eine Führerschein-Beschlagnahme angeordnet und durchgeführt, dem Beschuldigten jedes weitere Führen führerscheinpflichtiger Kraftfahrzeuge ausdrücklich untersagt.

Der Mercedes wurde in diesem Fall, nach Einzelfallentscheidung der Staatsanwaltschaft nicht sichergestellt, weil es sich um ein in der Verwandtschaft des Beschuldigten ausgeliehenes Fahrzeug handelt, das nicht im Eigentum des Beschuldigten steht.

 

„Null Toleranz“ bei Rasern

Der Gesetzgeber hat 2017 die Strafen für illegale Straßenrennen deutlich verschärft. Der dazu neu geschaffene § 315d des Strafgesetzbuches (StGB) stellt bereits die Teilnahme an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen unter Strafe. Die Strafe kann bis zu zwei Jahren Haft betragen. Wenn Menschen dadurch schwer verletzt werden oder gar tödlich verunglücken, drohen bis zu zehn Jahre Haft.

 


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Zusätzlich können im Einzelfall sogar die benutzten Kraftfahrzeuge nach § 315f StGB zur Enteignung eingezogen werden, ggf. selbst dann, wenn sie dem Fahrer nicht gehören. Regelmäßig werden aber nach solchen Rennen die Fahrerlaubnisse des oder der Beschuldigten entzogen.

 

Die Polizei leitet schon bei einem Anfangsverdacht der Teilnahme an illegalen Rennen im Straßenverkehr Strafverfahren ein. Hier gilt die Null-Toleranz-Strategie der NRW-Polizei. Menschen, die durch ihr Rasen aus eigensüchtigen Motiven das Leben von Unbeteiligten gefährden, werden durch die Polizei konsequent verfolgt.

 

Quelle/Symbolfoto: Kreispolizei Mettmann

 


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