Kind in Quarantäne – was nun?

Welche Ansprüche haben Eltern eigentlich? Wir haben nachgefragt

Das neue Schul- und Kita-Jahr begann für viele Eltern genau so chaotisch wie das alte endete. Oft ist ein normaler Betrieb weiterhin nicht möglich – besonders, wenn beim ständigen Testen infizierte Kinder entdeckt werden und in Quarantäne müssen. Für berufstätige Eltern beginnt dann immer eine Stressphase.

Inzwischen gibt es zwar eine Regelung aus der Gesundheitsministerkonferenz (GMK), dass nur noch das positiv getestete Kind und nicht mehr die Sitznachbarn u.ä. isoliert werden müssen.
Doch wie berichtet, haben die Gesundheitsämter weiterhin einen Ermessensspielraum.

 

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Und der wird im Kreis Mettmann auch immer wieder genutzt. So hat das Kreisgesundheitsamt beispielsweise für eine ganze Klasse die Quarantäne angeordnet, weil ein Kind während einer Klassenfahrt positiv getestet wurde.

Ist das im Sinne des Gesetzgebers? Wir haben beim Landesgesundheitsministerium nachgefragt

Die Antwort: „GMK-Beschlüsse sind generell rechtlich nicht bindend. Bindend sind die Regelungen der Test- und Quarantäneverordnung, die jedoch ausdrücklich Entscheidungen im Einzelfall zulässt. Maßgeblich für die örtlich zuständigen Behörden sind darüber hinaus die Erlasse des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW (MAGS) zur Ausführung der Beschlüsse der GMK sowie der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts“.

 

Und was bedeutet eine Quarantäne-Anordnung für den Rest der Familie? Müssen Eltern und Geschwister dann ebenfalls zu Hause bleiben? Gibt es dazu eine einheitliche Regelung, an der sich die Gesundheitsämter orientieren?

Das Landesgesundheitsministerium verweist auf die am 10. September 2021 aktualisierte CoronaTestQuarantäneVO und erklärt uns: „Zentrale Punkte sind dabei, dass in Schulen und Kindertagesbetreuung (…) die Anordnung einer Absonderung in der Regel auf den nachweislich infizierten Fall beschränkt wird. Weitergehende Quarantäneanordnungen für Kontaktpersonen sind mit Augenmaß in Abhängigkeit von der Einhaltung der allgemeinen Hygienemaßnahmen einschließlich eines Lüftungskonzeptes mit Frischluftzufuhr, des Testkonzepts und der Regelungen zum Tragen medizinischer Schutzmasken zu treffen. Die zuständige Gesundheitsbehörde trifft die jeweils erforderlichen Maßnahmen.

Alle weiteren Verordnungen sind hier abrufbar.

Verdienstausfall: Was können Eltern geltend machen?

Und wenn der Fall eintritt: Welche Ansprüche können Eltern eigentlich gegenüber ihren Arbeitgebern geltend machen, wenn sie die Kinder in Quarantäne betreuen müssen?
bzw. wie können selbstständige Eltern(teile) die Einkommensverluste kompensieren, wenn sie wegen der Kinderbetreuung ihrer Arbeit nicht nachgehen können?

 

Dazu erklärt uns das Landesgesundheitsministerium (MAGS): „Es stehen mehrere Kompensationsmöglichkeiten zur Verfügung, zwischen denen die Berechtigten wählen können: Neben der Möglichkeit der Inanspruchnahme von Kinderkrankengeld können Eltern, die Kinder unter zwölf Jahren oder mit einer Behinderung auf Grund einer angeordneten Quarantäne zu Hause betreuen müssen und deshalb einen Verdienstausfall erleiden, einen Anspruch auf Entschädigungsleistungen nach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG) geltend machen. Eltern haben gemäß § 56 Abs. 2 IfSG Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des entstandenen Verdienstausfalls, maximal 2.016 Euro pro Monat.

Im Arbeitsverhältnis wird die Verdienstausfallentschädigung gemäß § 56 Abs. 5 IfSG durch den Arbeitgeber ausgezahlt und die Erstattung anschließend durch diesen bei der zuständigen Behörde beantragt.

Selbstständige können ebenfalls entsprechende Anträge stellen. Die Antragstellung erfolgt digital unter www.ifsg-online.de.“

 


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Immerhin: Ist ein Kind wegen einer Covid 19-Infektion in Quarantäne, gilt es danach – wie alle Erwachsenen – 28 Tage nach Ausstellung des positiven PCR-Tests als „genesen“ und hat fünf Monate lang erst einmal keinen „Stress“.

Denn laut §2 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (CoronaSchAusnahmV) des Bundes gilt „eine asymptomatische Person als ‚genesen‘, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweis ist. Ein Genesenennachweis ist ein Nachweis über eine positive PCR-Testung hinsichtlich einer Infektion mit dem Corona-SARS-CoV-2-Virus, die mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt“, teil uns das Landesgesundheitsministerium mit.

 

Bericht: Achim Kaemmerer
Foto: Adalhelma/Pixabay

 


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