Bewohnerparkausweise: Neuer Passus soll Regelungslücke schließen

Aus der Satzung wird eine Verordnung – Sonst ändert sich im Prinzip nichts – Nur eine Ergänzung soll aufgenommen werden

Die Satzung zum Bewohnerparkausweis in Hilden soll überarbeitet werden. Darüber sollen der Hauptausschuss am 16. September und der Stadtrat am 30. September 2026 abstimmen.

Wer jetzt befürchtet, dass die Tarife erhöht werden sollen, kann jedoch beruhigt sein. Es sollen nur ein paar redaktionelle und administrative Änderungen vorgenommen werden, wie es in der Verwaltungsvorlage dargelegt wird. Nur eine Neuheit könnte für die Inhaber eines Bewohnerausweises interessant sein. 

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Eine formelle Überholung lautet lediglich, dass aus der „Satzung“ eine „Verordnung“ wird. Für die Bevölkerung macht dies kaum einen Unterschied.

Auch die Gebührensätze bleiben unverändert, nämlich jährlich 120 Euro, inklusive Verwaltungskostenanteil von 20 Euro.

Im April hatten die Fraktion der Grünen noch versucht, eine Gebührenerhöhung „nach Flächenverbrauch“ der Fahrzeuge durchzusetzen. Das wurde aber im Stadtrat mit 48 Nein-Stimmen (CDU, SPD, AfD, BA l Piraten, Die Linke, FDP und Bürgermeister Dr. Pommer) abgelehnt.

 

Anteilige Rückerstattung bei vorzeitiger Rückgabe

Eine Lücke soll in der neuen Verordnung allerdings geschlossen werden: „Ungeregelt ist bisher die Frage der anteiligen Rückerstattung von Gebühren bei vorzeitiger Rückgabe des Bewohnerparkausweises“, heißt es in der Abstimmungsvorlage.

Daher soll nun ein neuer Passus eingeführt werden: „Bei einer vorzeitigen Rückgabe des Bewohnerparkausweises ist eine Gebührenerstattung auf Antrag im Gültigkeitszeitraum des bestehenden Bewohnerparkausweises grundsätzlich zulässig. Es erfolgt in diesem Fall für jeden vollen Monat der Restgültigkeitsdauer des Bewohnerparkausweises eine anteilige Gebührenerstattung. Der Verwaltungskostenanteil für die Erstausstellung eines Bewohnerparkausweises in Höhe von 20 Euro und die Gebühr nach § 4 Absatz 3 sind im Falle einer Rückgabe von der Erstattung ausgeschlossen.“

 

Dies sei nach Ansicht der Verwaltung „ein transparentes Verfahren“ und beseitige eine bislang „nicht geregelte Fallkonstellation“.

Stimmen die politischen Gremien dem zu, dann kann die neue Verordnung am 1. Oktober 2026 in Kraft treten.

 

Bericht: KA
Foto: anzeiger24.de

 

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