Maskenpflicht in Innenstadt verlängert

Stadt Hilden: Infektionsrisiko noch immer sehr hoch

Die Fallzahlen und Inzidenz sinken, ab Montag könnte es mehr Lockerungen im Kreis Mettmann geben – aber eine Regelung wird den Hildenern weiterhin erhalten bleiben: die Maskenpflicht in der Innenstadt.  

 

Laut dem aktuellen Amtsblatt vom 28. Mai hat die Stadtverwaltung die Allgemeinverfügung, die seit  Novemver 2020 gilt, zunächst bis zum 20. Juni 2021 verlängert.

 

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Womit begründet die Stadtverwaltung die Maßnahme?

„Auch im Kreis Mettmann ist erstmalig am 24. Mai 2021 der Inzidenzwert von 100 knapp unterschritten worden; dieser Trend setzte sich (…) leicht fort„, heißt es weiter. „Somit ist auch nicht auszuschließen, dass (…) die sogenannte Bundes-Notbremse (…) in Kürze (möglicherweise ab dem 31. Mai 2021) nicht mehr zur Anwendung gelangt, somit ausschließlich die Bestimmungen der CoronaSchVO NRW wirksam sind.“

 

Durch die Öffnungen von Handel und Außengastronomie sei „ein deutlich höherer Passanten- und Kundenverkehr in der Hildener Fußgängerzone (…) zu erwarten, inklusive ‚Warteschlangen'“. Daher dürften „die sinkenden Inzidenzwerte und die in der Bevölkerung gestiegene Impfquote nicht darüber hinwegtäuschen, dass das Infektionsrisiko und die Lage insgesamt durch das Robert-Koch-Institut immer noch als sehr hoch und gefährlich eingestuft werden„, argumentiert die Stadtverwaltung: „Insbesondere die auch im Kreisgebiet zwischenzeitlich aufgetretene und identifizierte ‚Indische Mutationsform‘ des SARS-CoV-2-Virus verlangt weiterhin erhöhte Aufmerksamkeit und somit wirksame Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor einem neuerlichen Anstieg des Infektionsgeschehens.“

 


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Das Tragen einer geeigneten Schutzmaske in der Hildener Fußgängerzone habe sich „als geeignetes Mittel bewährt und eine hohe Akzeptanz in der Öffentlichkeit erreicht“.

 

Ausnahmen bei der Maskenpflicht 

Von der Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske in der Hildener Fußgängerzone ausgenommen sind Kinder bis zum Schuleintritt, Kräfte von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdiensten und Katastrophenschutz in Einsatzsituationen sowie Personen, die aus medizinischen Gründen keine Alltagsmaske tragen können. Das Vorliegen der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen den Polizei- und Ordnungskräften vorzulegen ist.

Ebenfalls von der der Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske ausgenommen sind die Gäste der Außengastronomie auf öffentlicher Verkehrsfläche, sofern diese wieder öffnen dürfen.

 

Bericht: Achim Kaemmerer
Foto: nina108/Pixabay


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