NRW aktualisiert Quarantäneregel: Wie lange gilt die Isolation?

Freitesten nach fünf Tagen möglich – Was gilt für Kontaktpersonen, medizinisches Personal etc.?

Das Gesundheitsministerium NRW hat eine neue Corona-Test-und-Quarantäneverordnung veröffentlicht. Diese gilt ab Donnerstag, 5. Mai 2022.

Darin werden die neuen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) aufgegriffen.

Es werden die Isolierungszeiten für infizierte Personen verkürzt.

 

Regelungen im Detail

Isolierung bei einer Coronainfektion

Wer selbst infiziert ist, muss sich weiterhin automatisch und auch ohne gesonderte behördliche Anordnung in Isolierung begeben.

 

Die Isolierung dauert weiterhin grundsätzlich zehn Tage. Die Isolierung kann grundsätzlich nach zehn Tagen ohne weiteren Test beendet werden.

 

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Die Isolierungszeit zählt ab dem Tag des ersten Auftretens der Symptome oder des Testergebnisses.

 

Ab dem fünften Tag der Isolierung ist eine „Freitestung“ möglich. Voraussetzung dafür ist ein negatives Testergebnis (Coronaschnelltest einer offiziellen Teststelle, PCR-Test oder der PCR Test mit Ct Wert über 30, ein Selbsttest ist nicht ausreichend).

 

Eine Anordnung der Behörde ist weder für den Beginn noch für die Beendigung der Isolierung und auch nicht für die Geltendmachung von Entschädigungen für ausfallende Löhne erforderlich.

 

Positiv getestete Personen müssen – wie bisher – ihre engen Kontaktpersonen der letzten zwei Tage schnellstmöglich eigenständig über die Infektion informieren.

 

Für infizierte Beschäftige in vulnerablen Einrichtungen (z.B. Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen oder Einrichtungen der Eingliederungshilfe) gilt

Die allgemeinen Regelungen finden auch hier Anwendung.

 

Es gilt zudem ein Tätigkeitsverbot.

 

Für die Wiederaufnahme der Tätigkeit muss der oder die Beschäftigte mindestens 48 Stunden symptomfrei sein.

 

Dem Arbeitgeber ist der Nachweis einer negativen Testung (Coronaschnelltest, PCR-Test oder der PCR Test mit Ct-Wert über 30) vorzulegen.

 

Eine Anordnung der Behörde ist weder für den Beginn noch für die Beendigung des Tätigkeitsverbots erforderlich.

 

Quarantäne für Haushaltsangehörige und enge Kontaktpersonen

Entsprechend der Empfehlungen des RKI entfällt die behördliche Absonderungspflicht (Quarantäne) für Haushaltsangehörige und enge Kontaktpersonen von SARS-CoV-2-Fällen ab sofort ganz. Auch wer als Kontaktperson mit einer infizierten Person im selben Haushalt lebt, muss nicht mehr automatisch in Quarantäne.

 

Es wird diesen Personen aber empfohlen, Kontakte zu reduzieren.

Dies bedeutet: Für fünf Tage sollten enge Kontakte zu anderen Personen vermieden werden, insbesondere in Innenräumen und größeren Gruppen. Sofern es ihnen möglich ist, sollten sie im Homeoffice arbeiten. Darüber hinaus wird eine Kontaktreduzierung, ein Selbstmonitoring (Selbsttests, besonderes Achten auf Symptome sowie Messen der Körpertemperatur) und das Tragen mindestens einer medizinischen Maske bei Kontakt zu anderen Personen bis zum fünften Tag nach dem Kontakt mit der infizierten Person empfohlen. Treten Symptome auf, muss ein Test durchgeführt werden.

 

Für immunisierte Beschäftigte in sogenannten vulnerablen Einrichtungen, wie zum Beispiel Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen oder der Eingliederungshilfe gilt, wenn sie enge Kontaktpersonen von infizierten Personen sind, darüber hinaus eine tägliche Testpflicht (Nachweis über offizielle Teststelle, Arbeitgebertestung oder Selbsttest) vor Dienstantritt für die Dauer von fünf Tagen. Diese Pflicht wurde in der Coronaschutzverordnung ergänzt.

Quelle: Gesundheitsministerium NRW, 4. Mai 2022

Foto: G.Altmann/Pixabay

 


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