Schöffenwahl für die nächste Amtsperiode

Vertreter des Volkes in der Rechtsprechung

Im ersten Halbjahr 2023 werden bundesweit die Schöffen und Jugendschöffen für die Amtszeit von 2024 bis 2028 gewählt.

In Hilden werden insgesamt 61 Frauen und Männer gesucht, die am Amtsgericht Langenfeld und Düsseldorf und Landgericht Düsseldorf als Vertreterinnen und Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen.

 

Wer kann sich (nicht) bewerben?

Bewerberinnen und Bewerber müssen in der Gemeinde wohnen und am 1. Januar 2024 mindestens 25 und höchstens 69 Jahre alt sein. 

Wählbar sind deutsche Staatsangehörige, die die deutsche Sprache ausreichend beherrschen. Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von öffentlichen Ämtern führen kann, ist von der Wahl ausgeschlossen. Auch hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige (wie Richterinnen, Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelferinnen, Strafvollzugsbedienstete usw.) und Religionsdiener sollen nicht zu Schöffinnen gewählt werden. 

 

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Welche Qualifikation sollten Bewerberinnen und Bewerber haben? 

Schöffinen und Schöffen sollten über soziale Kompetenz verfügen, also das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Die ehrenamtlichen Richterinnen müssen Beweise würdigen, d.h.: die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen wie in der Anklage behauptet ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden ableiten können.

 

Die Lebenserfahrung, die ein Schöffe/eine Schöffin mitbringen muss, kann sich aus beruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichem Engagement rekrutieren. Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die Erfahrung, die im Umgang mit Menschen erworben wurde. Schöffinnen in Jugendstrafsachen sollen über besondere Erfahrung in der Jugenderziehung verfügen.

 

Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – gesundheitliche Eignung.

 

Juristische Kenntnisse irgendwelcher Art sind für das Amt nicht erforderlich. Schöffinnen müssen ihre Rolle im Strafverfahren kennen, über Rechte und Pflichten informiert sein und sich über die Ursachen von Kriminalität und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken gemacht haben. Sie müssen bereit sein, Zeit zu investieren, um sich über ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten weiterzubilden.

 

Wer zum Richten über Menschen berufen ist, braucht Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff durch das Urteil in das Leben anderer Menschen. Objektivität und Unvoreingenommenheit müssen auch in schwierigen Situationen gewahrt werden, etwa wenn der/die Angeklagte aufgrund des Verhaltens oder wegen der vorgeworfenen Tat zutiefst „unsympathisch“ erscheint oder die öffentliche Meinung bereits eine Vorverurteilung ausgesprochen hat.

 

Welchen Einfluss haben Schöffinen und Schöffen? 

Schöffinnen und Schöffen sind mit den Berufsrichtern gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich. Gegen beide Schöffen kann niemand verurteilt werden. Jedes Urteil – gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch – haben die Schöffen daher mit zu verantworten.

Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt daher nicht anstreben.

 

In der Beratung mit den Berufsrichtern müssen Schöffinnen ihren Urteilsvorschlag standhaft vertreten können, ohne besserwisserisch zu sein, und sich von besseren Argumenten überzeugen lassen, ohne opportunistisch zu sein. Ihnen steht in der Hauptverhandlung das Fragerecht zu. Sie müssen sich verständlich ausdrücken, auf den Angeklagten wie andere Prozessbeteiligte eingehen können und an der Beratung argumentativ teilnehmen. Ihnen wird daher Kommunikations- und Dialogfähigkeit abverlangt.

 

Wir kann man sich bewerben?

Die Gemeindevertretung (Rat) und der Jugendhilfeausschuss schlagen doppelt so viele Kandidatinnen und Kandidaten vor, wie benötigt werden. Aus diesen Vorschlägen wählt der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht in der zweiten Jahreshälfte 2023 die Haupt- und Ersatzschöffen.

 

Interessierte bewerben sich für das Schöffenamt in allgemeinen Strafsachen (gegen Erwachsene) bis zum 28. Februar 2023 beim Amt für Recht und Vergaben, Nicola Schorn, Telefon 02103/72-1181 oder E-Mail nicola.schorn@hilden.de.

 

Interessenten für das Amt eines Jugendschöffen richten ihre Bewerbung bis zum 28. Februar 2023 an das Jugendamt der Stadt Hilden, Stephanie Klapper, Telefon 02103/72-1504 oder E-Mail stephanie.klapper@hilden.de.

 

Ein Formular kann von der Internetseite www.hilden.de/schoeffenwahl oder www.schoeffenwahl.de heruntergeladen werden.

 

Quelle: Stadt Hilden

Foto: succo/Pixabay

 


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