Sparkasse: Neue AGB und Gebührenerhöhung – was nun?

Kundschaft wird um Zustimmung gebeten. Verbraucherschützer raten: Genau hinsehen!

In diesen Tagen trudelt ein Schreiben der Sparkasse Hilden-Ratingen-Velbert (HRV) in den Briefkästen oder E-Mail-Postfächern von rund 200.000 Kundinnen und Kunden ein. Das kommt öfter vor. Und manchmal beachtet man das Schreiben nicht wirklich.

Was in diesen Tagen aber versendet wird, sollten sich die Empfänger einmal genauer ansehen: Die Sparkasse bittet sie darin „um eine aktive Zustimmung“ zu den neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und Konditionen.

 

Was also muss beachtet werden? „Die Bedingungen sind nicht neu – diese Zustimmung ist aber vor dem Hintergrund eines BGH-Urteils (Bundesgerichtshof) aus April 2021 erforderlich“, erklärt uns Pressesprecher Holger Kleine auf Anfrage.

 


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Worum geht es?

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen haben gegen Banken geklagt, die den Kunden Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen „spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten“ haben, heißt es in einer Pressemitteilung des BHG: „Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat.“

Die Verbraucherschützer forderten nun per Gerichtsurteil ein Verbot dieses Vorgehens – und bekamen Recht.

Das Urteil fasst die Stiftung Warentest zusammen: „Für Preiserhöhungen oder sonst ungünstige Veränderungen der Bedingungen von Banken und Sparkassen reicht es nicht aus, wenn Kunden nicht widersprechen. Klare Ansage der Bundesrichter: Schweigen ist keine Zustimmung. ‚Die Klausel läuft (…) auf eine einseitige, inhaltlich nicht eingegrenzte Änderungsbefugnis (…) hinaus‘, heißt es in der Urteilsbegründung. Die Folge: So ziemlich alle Gebührenerhöhungen von Banken und Sparkassen sind unwirksam.“

Was bedeutet das nun für die Sparkassen-Kunden in Hilden?

Mit dem Anschreiben setzt die Sparkasse HRV nun dieses Urteil um. Deshalb müssen die Kundinnen und Kunden den neuen AGB zustimmen.

 

Was ändert sich?

Vor allem werden ab dem 1. April 2022 die Gebühren für die Privatgirokonten erhöht. Darüber informiert die Sparkasse HRV einen Großteil der Angeschriebenen über einen mitversendeten Flyer.
„Der bisherige Preis wird ebenfalls aufgeführt. Damit schaffen wir Transparenz“, betont Holger Kleine – vor dem Hintergrund, dass andere Sparkassen im Lande ihre Gebührenerhöhungen bei der Zustimmungserklärung eher versteckt haben.

 

Zum Vergleich:

Das Giro Flex kostet derzeit monatlich 3,50€ plus 0,15€ je Buchungsposten; ab April 5€ monatlich plus 0,20€ je Überweisung, Gutschrift, Lastschrift oder Kartenzahlung.

 

Das Giro Flat kostet derzeit monatlich 6,50€; dann ab April 8,50€ monatlich; Überweisung, Gutschrift, Lastschrift oder Kartenzahlung sind kostenfrei.

„Mit unserem Preisen für Privatgirokonten liegen wir absolut im Markt und bieten ein faires Preis- und Leistungsverzeichnis“, sagt Holger Kleine.

 

Die Kosten für die Kreditkarten Basis (derzeit 2,50€ monatlich) und Shoppingkarte Silber (derzeit 2€ monatlich) erhöhen sich ab April auf je 3€ pro Monat.

Für die Reisekarte Gold verlangt die Sparkasse HRV dann 7€ statt bisher 6,50€ monatlich.

 

Und was bekommen die Kundinnen und Kunden dafür im Gegenzug?

Dazu erklärt Holger Kleine: „Wie jeder andere Kaufmann überprüfen wir regelmäßig unsere Leistungen und Preise und passen diese bei Bedarf an. In den vergangenen Jahren haben wir unsere Leistungen rund um das Girokonto und den Zahlungsverkehr erweitert.“

Zum Beispiel den Ausbau kontaktloser Zahlungsmöglichkeiten mit ApplePay etc., den eSafe zur sicheren Verwahrung digitaler Dokumente im Online-Banking, die Sparkassen-Multibanking-App oder Echtzeitüberweisung mit InstantPayment.

 

Verbraucherzentrale: Nicht einfach zustimmen, sondern vergleichen

Was aber, wenn man als Kunde oder Kundin mit diesen neuen AGB und Preisen nicht einverstanden ist?

 

„Es ist in Ordnung und sinnvoll, dass die Sparkassen ihre AGB für die Zukunft erneuern. Denn das müssen sie ja ohnehin aufgrund des BGH-Urteils“, erklärt uns David Riechmann, Syndikusrechtsanwalt bei der Verbraucherzentrale NRW.

Schwierig werde es allerdings, wenn die Kunden gleichzeitig den erhöhten Gebühren zustimmen sollen – ohne dass sie wirklich die Preisstrukturen erkennen.

Damit geht die Sparkasse HRV zwar jetzt etwas offener um als andere Standorte.

Trotzdem empfiehlt David Riechmann grundsätzlich: „Die Kunden sollten den Preiserhöhungen nicht einfach zustimmen.“

 

Auch wenn es mühselig ist: Es lohnt sich, einmal genauer hinzuschauen. Was hat mein Konto vorher gekostet, und was soll demnächst berechnet werden? Wurden vielleicht der Kontotitel oder die Kontoklasse geändert und zusammen mit den höheren Preisen als neues Produkt angepriesen? Bleibt der alte Preis erhalten, gibt es dafür aber andere versteckte Erhöhungen, zum Beispiel bei den Überweisungsgebühren?

 

Und was passiert nun, wenn man das ganze einfach ignoriert und nicht zustimmt?

 

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Eventuell kann es dann sein, dass die Sparkasse ihrem Kunden kündigt“, sagt David Riechmann.

Die Sparkasse HRV erklärt dazu in ihren FAQ:
„Sollten Sie die Zustimmung versäumt haben, melden wir uns nochmal bei Ihnen. Falls Sie nicht zustimmen möchten, müssen wir prüfen, ob wir die Geschäftsbeziehung mit Ihnen dauerhaft fortführen können oder beenden müssten.“

 

Also Prinzip „Friss oder stirb“. Die Entscheidung liegt nun bei der Kundschaft.

 

Oder man kündigt selbst das Konto und sucht sich dann eine andere Bank.
David Riechmann rät: Auch in diesem Falle ist ein Preisvergleich oberstes Gebot. Denn ein Wechsel macht ja nur Sinn, wenn die Konditionen wirklich günstiger sind.

 

Klar ist also: Einfach und bequem alles laufen lassen ist keine gute Idee.

 

Bericht: Achim Kaemmerer
Foto: G.Altmann/kschneider2991 / Pixabay / anzeiger24.de Archiv

 


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