Kuddelmuddel bei der Interpretation der Coronaschutzverordnung NRW
Jürgen H. (Name geändert) blickt nicht mehr durch: Ein Hildener Sportverein lässt Jugendliche nicht auf seine Anlage, wenn sie „nicht immunisiert“ sind. So hat es die Stadt zunächst verordnet.
Ist das nun rechtens, wollte Jürgen H. wissen? Die Antwort ist etwas komplex…
Unklarheiten bei der Coronaschutzverordnung
Begründet wird das Betretungsverbot mit der Coronaschutzverordnung NRW. Dort heißt es (§4, Abs. 2): „Die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten dürfen (…) nur noch von immunisierten Personen in Anspruch genommen, besucht oder als Teilnehmenden ausgeübt werden: (…) die gemeinsame Sportausübung (Wettkampf und Training) auf und in Sportstätten sowie außerhalb von Sportstätten im öffentlichen Raum (…)“ Spezielle Regelungen gibt es für bestimmte Profi- und Wettbewerbs-Ligen.
Und wer gilt als „immunisiert“? Auch das hat der Gesetzgeber definiert (§2, Abs. 8): „Immunisierte Personen (…) sind vollständig geimpfte und genesene Personen (…).“
Weiter heißt es aber auch: „Im Rahmen dieser Verordnung sind den immunisierten Personen gleichgestellt:
1. Kinder und Jugendliche bis zum Alter von einschließlich 15 Jahren
(…)
Bis zum Ablauf des 16. Januar 2022 sind (…) zur eigenen Ausübung sportlicher, musikalischer oder schauspielerischer Aktivitäten auch Schülerinnen und Schüler im Alter von 16 und 17 Jahren den immunisierten Personen gleichgestellt.“
Das ist der Knackpunkt: die „eigene“ Ausübung. Was genau ist damit gemeint?
Der Landessportbund (LSB) NRW interpretiert die Coronaschutzverordnung nun folgendermaßen:
„Jugendliche Schüler*innen bis zum 18. Geburtstag werden immunisierten Personen gleichgestellt und können damit am Sportbetrieb teilnehmen, auch wenn sie noch nicht geimpft sind. Sie benötigen einen Schulnachweis (gilt bis zum 16.01.2022).“
Das sah das Hildener Ordnungsamt zunächst jedoch anders und berief sich auf den kleinen Zusatz „eigene Ausübung“, das in der Erläuterung des LSB nicht enthalten ist. Demnach sollen nicht immunisierte Jugendliche nicht die Sportanlagen betreten dürfen.
Für Jürgen H. völlig unverständlich: „Das Land NRW bestätigte uns an der Corona-Hotline, dass es korrekt ist, was der LSB veröffentlicht. Nämlich, dass diese Regulierung mit Ausnahme und Gleichstellung für den Sport bei den 16- bis 17-Jährigen gilt. Und zwar bis zum 16. Januar 2022.“
Kennt also das Land seine eigene Coronaschutz-Verordnung nicht?
Oder lässt der Gesetzgeber die Vereine – und die Stadt – mit schwammigen Formulierungen im Unklaren?
Missverständnis aufgeklärt
Nach längerem Hin und Her kam letztendlich doch die erlösende Nachricht. Das Hildener Sportbüro hat sich bei der Landesregierung und Kreisverwaltung noch einmal vergewissert.
Nun heißt es in einem offiziellen behördlichen Schreiben: „Die Ausnahmeregelung für die Jugendlichen differenziert nicht zwischen der Art der Betätigung. Insofern können die (…) Aktivitäten sowohl individuell als auch in Gruppen und Mannschaften durchgeführt werden. Wichtig ist allein, dass als Aktivität nicht das Zuschauen gemeint ist, sondern die eigene Aktivität als Teilnehmerin oder Teilnehmer des Angebots.“
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Bedeutet also: Ja, der Zugang zu Sportanlagen ist auch für nicht immunisierte Jugendliche bis 17 Jahre gestattet.
Allerdings, so ergänzt Claudia Ledzbor vom Sportbüro auf Nachfrage von anzeiger24.de: „Die Jugendlichen müssen Schüler(innen) sein. Denn sie werden regelmäßig in der Schule getestet.“ Die Regelung gilt also nicht für Jugendliche bis 17 Jahre, wenn sie sich nicht als Schüler ausweisen können.
Nun hoffen wir und Jürgen H., dass vor allem für die Vereine mehr Klarheit herrscht.
Bericht: Achim Kaemmerer
Foto: christels/Iximus (Pixabay) / Collage: anzeiger24.de
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