Tempo 30: Warum Lärm „berechnet“ und „nicht gemessen“ wird?

Und: Warum werden die Landesstraßen doppelt begutachtet? Fragen an den Dezernenten

Die Einführung von Tempo 30 aus Lärmschutzgründen hat bereits viele Menschen „auf 180“ gebracht. Was bei der Diskussion aber ebenso ein Dauerbrenner ist: Der festgestellte „Lärm“, auf dem die Anordnung zur Geschwindigkeitsbegrenzung auf mehreren Straßen beruht, wurde „berechnet“, aber „nicht gemessen“. Macht das so einen Unterschied?

Aber Ja, sagen beispielsweise die Gegner, die damit die Legitimation der Maßnahme anzweifeln. Aber auch die Ingenieure und Gutachter, die das Vorgehen mit technischen und rechtlichen Vorgaben begründen.

Und was genau hat die Stadt Hilden nun „berechnet“, dass sie auf Tempo 30 als wirksame Maßnahme gegen Lärm setzt?

Wir haben einmal detailliert nachgefragt. Der Technische Beigeordnete Peter Stuhlträger hat uns geantwortet.

 

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Welche Daten wurden verwendet?

„Die Lärmberechnungen im Rahmen des Lärmaktionsplans zeigen, dass hier Handlungsbedarf besteht“, erklärt er zu Beginn. „Bei der (…) Prüfung der Unteren Straßenverkehrsbehörde hat sich herausgestellt, dass die Tempo-30-Erweiterung die effektivste Maßnahme ist, mit der sich Lärm wirksam reduzieren und gleichzeitig ein funktionierender Verkehrsfluss erhalten lässt. Alternative Maßnahmen zum Schutz der betroffenen Anwohnerinnen und Anwohner wurden geprüft, sind aber weniger effektiv wie z.B. lärmmindernder Asphalt oder können von der Stadtverwaltung nicht unmittelbar umgesetzt werden wie z.B. Schallschutzfenster.“

 

Die weiteren Antworten geben wir ebenfalls im Wortlaut durch:

Welche konkreten Verkehrsdaten wurden nun für die Hochdahler Straße, Gerresheimer Straße und andere betroffene Straßen verwendet?

Peter Stuhlträger: Der Lärmaktionsplan der Runde 4 basiert auf der Lärmkartierung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV, heute LANUK). Für die Berechnung der Lärmkarten zu den Autobahnen, Bundes- und Landesstraßen verwendete das LANUV/LANUK Daten der Landesbetriebe Straßen.NRW, Geo.Basis.NRW und IT.NRW, von Navigationsgeräteherstellern sowie Daten der Kommunen.

Darüber hinaus wurden für Hilden auch die städtische Hauptverkehrsstraßen, welche ein durchschnittliches tägliches Verkehrsaufkommen (DTV) von ca. 8.200 Fahrzeugen pro Tag überschreiten, mitbetrachtet. Grundlage dafür waren die DTV-Werte aus dem Verkehrsmodell (Stand September 2023), das im Rahmen des Mobilitätskonzepts von der BüroStadtverkehr Planungsgesellschaft mbH & Co. KG erstellt wurde. Dieses Modell basiert unter anderem auf Verkehrszählungen.

 

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Hat die Stadt die Eingangsdaten vor ihrer Verwendung auf Aktualität und Plausibilität überprüft?

PS: Ja. Es handelt sich um die Daten des Verkehrsmodells, welches im Rahmen des Mobilitätskonzeptes erstellt und veröffentlicht wurde. Struktur und Aufbau des Verkehrsmodells wurden 2023 seitens der Verwaltung fachlich geprüft und auch dem Stadtentwicklungsausschuss vorgestellt.

 

Gab es stichprobenartige Kontrollmessungen, um die berechneten Lärmwerte mit realen Messungen zu vergleichen?

PS: Nein.

 

Hat die Straßenverkehrsbehörde die Eingangsdaten des Lärmgutachtens eigenständig auf Plausibilität geprüft oder sich ausschließlich auf das Ingenieurbüro verlassen? bzw. Hat sie ein eigenes Ermessen ausgeübt oder die Ergebnisse des Lärmaktionsplans praktisch übernommen?

PS: Der Lärmaktionsplan wurde am 26. Juni 2024 vom Rat der Stadt Hilden beschlossen und hat damit die Untere Straßenverkehrsbehörde beauftragt, die Feststellungen aus verkehrsrechtlicher Sicht zu prüfen.

Mit der Konkretisierung der Lärmkartierung für die innerstädtischen Straßen wurde ein Ingenieurbüro beauftragt. Dieses hat die Lärmbelastung nach der für straßenverkehrsrechtliche Anordnungen rechtlich vorgeschriebenen Berechnungsmethode (RLS-90) nachgewiesen. Die Straßenverkehrsbehörde hat die Ergebnisse dieser RLS-90-Berechnung ausgewertet und geprüft, welche verkehrsrechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben: An vielen an diesen Straßen angrenzenden Gebäudefassaden wurden Lärmbelastungen von 70 dB(A) und mehr ermittelt. Um diese Lärmbelastung zu reduzieren, muss die Untere Straßenverkehrsbehörde handeln.

Diese Ergebnisse stellen die Grundlage der verkehrsrechtlichen Anordnungen dar. Die Straßenverkehrsbehörde hat alle betroffenen Belange gegeneinander abgewogen. Dazu gehören insbesondere der Schutz der Anwohnerinnen und Anwohner sowie die Auswirkungen auf den fließenden Verkehr. Auf dieser Grundlage hat die Straßenverkehrsbehörde die Anordnung als geeignet und verhältnismäßig bewertet und ihre Entscheidung getroffen.

 

Anm.d.Red.: An dieser Stelle kann also ein bisheriges Missverständnis aufgeklärt werden: Der Stadtrat hat zwar dem Lärmaktionsplan damals zugestimmt [mit knapper Mehrheit: 32 Ja-Stimmen von SPD (15), Grüne (13), Allianz für Hilden (2), Ratsmitglied Didschuneit/Die Linke (1) und Bürgermeister Pommer (1) und 30 Nein-Stimmen von CDU (20), FDP (4), BA (3) und AfD (3)].

Allerdings ging es nicht um Pro oder Contra Tempo 30, sondern formal um den Prüfauftrag an die Straßenverkehrsbehörde. Die wiederum darf rechtlich und formal eigenständig und ohne Zustimmung des Rates Tempo 30 anordnen, wenn sie es für angemessen hält (§45 StVO), erklärt die Stadt Hilden. Mit der Begründung wurde auch ein AfD-Antrag zur Abschaffung der neuen Tempo 30-Zonen abgelehnt, weil: Der Stadtrat habe dazu keine Befugnis, so die Verwalungslogik. War das allen Ratsmitgliedern eigentlich so bewusst?

 

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Doch zurück zum Thema: Ein Experte erklärte uns, dass Lärm nicht „gemessen“, sondern „berechnet“ werde, weil Messungen von „äußeren Einflüssen“ negativ beeinträchtigt werden, z.B. Wind, Bebauungen, Störfaktoren etc.

Als Laie fragt man sich: Sind es nicht auch gerade diese Faktoren, die zum Gesamtbild des Lärmempfindens von Menschen beitragen? Sprich: Man steht an der Kirchhofstraße und merkt: Hier ist es laut.

 

Daher fragen wir weiter:

Warum sollen diese Faktoren nicht in das Gesamtergebnis mit einfließen? bzw. Würde bei einer Messung unter realistischen Bedingungen nicht ebenso ein klares Ergebnis herauskommen, wie bei einer Modell-Berechnung?

PS: Maßgebend für die die verkehrsrechtliche Anordnung sind die berechneten Beurteilungspegel und die Bestimmung des Immissionsortes gem. den „Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen“ (RLS-90).

Andere Berechnungsmethoden dürfen rechtlich nicht als Grundlage für verkehrsrechtliche Anordnungen herangezogen werden. Dies schließt auch örtliche Schallmessungen mit ein.

In den Beurteilungspegel fließen besondere Störmerkmale der Geräusche über Zu- und Abschläge ein. Anwohnerinnen und Anwohner von Kreuzungen und Einmündungen fühlen sich zum Beispiel durch Straßenverkehrsgeräusche mehr gestört als an freien Strecken. Dies wird mit einem Pegelzuschlag berücksichtigt.

 

Klotz- und Kirchhofstraße: Zweimal berechnen? 

Soweit also die technische Seite. Bei der Gelegenheit wollten wir aber auch einen anderen Sachverhalt klären: Wie berichtet, sollten eigentlich auch die Klotz-, Kirchhof- und der nördliche Teil der Richrather Straße ganztätig in eine Tempo 30-Zone umgewandelt werden. Dies hatte die Stadt Hilden angekündigt, umgesetzt wurde es aber noch nicht, denn: Für diese Landesstraßen ist Straßen.NRW zuständig. Und der Landesbetrieb teilte uns einst mit, dass er erst einmal eigene Berechnungen durchführen müsse.

Also doppelt gemoppelt?

 

Wir fragen also weiter beim Dezernenten. Stuhlträger erläutert uns, dass der beauftragte Gutachter bei der RLS90-Berechnung auch die Lärmemissionen für die Landes- und Bundestraßen berechnet habe. Damit bestätigt er, dass hier zweimal derselbe Vorgang vorgenommen wurde. Und dass die Ergebnisse an Straßen.NRW übermittelt wurden. 

 

Und warum muss Straßen.NRW nun eigene Messungen durchführen?

PS: Laut Gesetzgebung muss der Baulastträger der Bundes- und Landesstraßen eine selbstständige Berechnung durchführen.

 

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Hat es den Versuch durch die Stadt Hilden gegeben, die Tempo-30-Maßnahme mit Straßen.NRW abzustimmen, um die Geschwindigkeitsbeschränkung auf allen betroffenen Hildener Straßen zeitgleich umzusetzen?

PS: Es gab Abstimmungsgespräche mit Straßen.NRW und die entsprechenden Anordnungen gegenüber dem Landesbetrieb sind bereits erlassen. Wann die Berechnung des Landesbetriebs abgeschlossen sowie ausgewertet sind und wie die Anordnungen vor Ort umgesetzt werden, liegt allerdings nicht in der Hand der Stadtverwaltung.

 

Zu den entstandenen Kosten für diese Doppelarbeit konnte die Verwaltung keine Angaben machen. 

 

Am Ende beruft sich die Stadt Hilden vor allem auf die rechtlichen Vorgaben und gängigen Verwaltungsverfahren, sei es bei der Anordnung des Tempolimits oder der Methodik beim Lärmgutachten.

Wer also gegen die Tempo 30-Anordnung vorgehen möchte, wird erst einmal von gesetzlichen Bestimmungen überrollt

 

Bericht: KA
Fotos: anzeiger24.de

 

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