Verschärfungen bei ‚Plastikverbot‘ und ‚Mehrwegpflicht‘: Fatal für Vereinsfeste?

Welche Regeln und Ausnahmen gelten? Was bedeutet das für Veranstalter?

Dank des Engagements vieler ehrenamtlicher Vereine können sich die Hildenerinnen und Hildener immer wieder über Events und Feste in der Stadt freuen (z.B. das Portugiesen-Fest, Itterfest, Sommerfeste der Karnevalsgesellschaften oder Parteien etc.). Doch die Auflagen werden immer strenger.

Ein besonderes Problem für die Organisatoren: Wie sollen sie mit dem „Plastikverbot“ umgehen? Einweggeschirr, -gläser oder -besteck verursachen natürlich viele lästige Müllhaufen. Doch was wäre eine praktikable Alternative?

 

Das hat sich auch die CDU Hilden gefragt und bei der Stadtverwaltung nachgehakt: Welche Verordnungen gelten gerade, und wie können Veranstalter damit umgehen?

 

Die Verwaltung hat dazu einige interessante Antworten gegeben. Dabei befürchtet Bürgermeister Claus Pommer, dass eine Verschärfung der jetzigen Regelungen die Durchführung von Veranstaltungen für Vereine oder Parteien erheblich erschweren könnten: „Und das wäre für die Festkultur in Hilden möglicherweise fatal.“

 

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Plastikverbot und Mehrwegangebotspflicht: Was gilt genau?

Im Juli 2021 trat eine „Einwegkunststoff-Richtlinie“ (Single-Use-Plastics-Directive, SUPD) der Europäischen Union (EU) in Kraft. Deutschland hat diese in der „Einwegkunststoff-Verbotsverordnung“ (EWKVerbotsV – im Volksmund „Plastikverbot“) auf nationaler Ebene umgesetzt.

Demnach sind seitdem das „Inverkehrbringen“ und die Produktion von Kunststoff-Tellern und -Trinkbechern, Trinkhalmen, Bestecke aus Rührstäbchen und Produkte aus geschäumtem Kunststoff (Ausnahme: Menüboxen von Fastfood-Ketten) etc. verboten.

Es dürfen aber noch vorhandene Lagerbestände aufgebraucht werden.

 

Erlaubt bleiben folgende Einwegprodukte: Teller aus Pappe, Zuckerrohr, Bambus, Palmblättern, Weizenkleie, Agrarresten sowie Bestecke aus Holz, Bambus oder Papier, Trinkhalme aus Papier oder Bambus, Rührstäbchen aus Holz, Bambus oder Papier, Ripple-Wall-Becher mit Bio-Kunststofff-Beschichtung.

 

Seit Jahresbeginn 2023 gilt außerdem eine Novellierung (Verpackungs-Gesetz, VerpackG): Verkaufs- und Ausgabestellen von zubereiteten Speisen und Getränken sind seitdem verpflichtet, ihre Produkte zum Mitnehmen auch in Mehrwegverpackungen anzubieten.

Was das genau bedeutet: Mehr dazu…

 

Von der Mehrweg-Angebotspflicht ausgenommen sind jedoch Anbieter, bzw. „Letztvertreiber“ mit bis zu fünf Beschäftigten und einer Verkaufsfläche unter 80 Quadratmetern.

Daher folgert die Stadtverwaltung, viele Gastronomie-Betriebe seien von der Mehrweg-Angebotspflicht nicht betroffen: „Hier gilt somit nur das Gebot der Nutzung zulässiger Einwegbehältnisse.“

 

Was bedeutet das nun für die Vereine?

Und auch für Vereine gelte bei genehmigungspflichtigen Veranstaltungen das VerpackG nicht, meint die Stadtverwaltung. Sie bieten ihre Speisen in der Regel ja nicht To Go, also zum Verzehr außerhalb der Veranstaltungsfläche, an. Und auch die Zahl der „Beschäftigten“, also ehrenamtliche Standhelferinnen und -helfer, und der „Verkaufsfläche“ sei in diesem Fall nicht relevant.

 

Jedoch gilt für Vereinsfeste etc. ausdrücklich das „Plastikverbot“. Dies sei auch „nicht verhandelbar“, auch nicht durch „Freikaufen von Auflagen“, betont die Stadtverwaltung.

 

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Verwaltung befürchtet weitere Verschärfungen

Die Frage ist allerdings, ob es demnächst weitere strengere Auflagen geben wird: „Möglicherweise könnten sich kommende und verschärfte gesetzliche Bestimmungen zur Mehrweg-Angebotspflicht nachhaltig negativ auf traditionellen genehmigungspflichtigen Veranstaltungen auswirken“, sagt Bürgermeister Pommer. „Sollte es beispielsweise zu einer generellen Mehrwegsangebotspflicht für Speisen und Getränke kommen, würde dies die Veranstalter vor logistische Probleme hinsichtlich der geeigneten Bereitstellung von hygienischen Spülmöglichkeiten stellen, ggf. auch die kostenpflichtige Anmietung eines ‚Spülmobils‘. Zudem müssten auch Mehrwegbehältnisse zunächst in ausreichender Anzahl eingekauft werden.“

Für gewerbliche Anbieterinnen und Anbieter sei dies vielleicht noch durchführbar, würde sich aber auf die Preise auswirken.

 

Für Vereine oder Parteien würde sich allerdings „die Frage der Machbarkeit stellen“, so Pommer. Wären deren Feste also nicht mehr oder nur noch unter erschwerten Bedingungen machbar…?

 

Bericht: Achim Kaemmerer
Symbolfoto: Filmbetrachter/Pixabay

 


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