Wohnviertel Mettmanner Straße: Parkplatznot wegen nicht genutzter Garagen?

Gesetzgeber: Notwendige Stellplätze dürfen ’nicht zweckentfremdet‘ werden

Wie berichtet, fühlen sich viele Anwohnerinnen und Anwohner des Wohnviertels Paul-Spindler-Straße, Friedenstraße, Mettmanner Straße und Hagdornstraße arg gebeutelt: Parkplätze sind hart umkämpft, auch weil Besucherinnen und Besucher der Innenstadt dort gerne ihr Auto abstellen, um die hohen Parkgebühren zu vermeiden.

Eine Anliegerin hat nun im Stadtentwicklungsausschuss einen Bürgerantrag eingebracht: Sie wünscht sich mehr Anwohnerparkplätze, mehr Kontrollen und einige Lenkungsmaßnahmen, damit weniger Autofahrende das Quartier für Schleichwege und Alternativrouten zur Berliner Straße nutzen.

Doch weder die Verwaltung noch die Fraktionen sahen Handlungsbedarf und lehnten den Bürgerantrag ab.

 

Eine Begründung war dabei sehr bemerkenswert…

 

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Die Parknot sei auch darauf zurück zu führen, dass viele Anwohnerinnen und Anwohner eine Garage haben, diese aber für andere Zwecke nutzen, kein Platz mehr für das Auto haben und deshalb auf der Straße parken.

„Na und? Ich kann doch mit meiner Garage machen, was ich will“, mag da manch Angesprochener sagen. Aber das ist ein Irrtum.

 

Baugenehmigung für Garage nur bei entsprechender Nutzung

Denn es gibt nicht nur eine sozialgesellschaftliche, sondern auch eine juristische Sichtweise der Dinge: Wer eine Garage baut, aber nicht zum Abstellen des eigenen Autos nutzt, verstößt sozusagen gegen die Baugenehmigung für die Garage.

 

Das Gesetz nimmt es da sehr genau: Laut §2 Abs. 8 BauO NRW sind Garagen „Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und/oder Fahrrädern.“

Wird jedoch die Garage zu Abstellzwecken, als Wohnraum oder gewerbliches Lager genutzt, sei dies nach dem Gesetz eine Zweckentfremdung.

In §51, Abs. 8 der Landesbauordnung NRW heißt es u.a. auch: „Notwendige Stellplätze, Garagen und Fahrradabstellplätze dürfen nicht zweckentfremdet werden.“

 

Privatsache oder Allgemeinwohl?

Vor rund vier Jahren bereits begründete beispielsweise die Stadt Niederkassel bei Bonn damit ihren Vorstoß, um genau gegen solche Zustände vorzugehen. Auch wir hatten darüber berichtet

In einer Pressemitteilung hieß es: Rein rechtlich könnten die Ordnungsbehörden also „ein Bußgeld von bis zu 500€ wegen Zweckentfremdung der Garage“ verhängen oder gar „den Abriss bzw. die bestimmungsgemäße Nutzung fordern.“ Das hat für reichlich Wirbel und Aufregung gesorgt.

 

Ist das eine Einmischung in das Privatleben der Hausbesitzer, oder dient ein rigoroses Durchgreifen dem Allgemeinwohl? Und wer soll das eigentlich wie kontrollieren?

 

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Wir hatten uns damals Fachexpertise eingeholt. So erklärte uns der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein Hilden: „Tatsächlich halten wir diese Anordnung für rechtlich durchsetzbar. Baurechtlich muss bereits bei Baugenehmigung ein Nutzungszweck genannt werden (der dann genehmigt wird). Dieser kann bei Garagen ausschließlich das Abstellen von Fahrzeugen sein. Folglich liegt dann eine Zweckentfremdung vor, wenn dort andere Möbel, Gegenstände und Sperrgut gelagert werden. Dies kann auch brandschutztechnisch ein Problem darstellen. Jedenfalls dürfte nach unserer Auffassung die Zweckentfremdung geahndet werden können.“

 

Voraussetzung sei jedoch, dass es sich um „notwendige“ Garagen handeln müsse: „Hier müssen wir bereits fragen, wie viele Garagen in den einzelnen Städten konkret notwendig sind. Sicherlich kann man nicht jedem x-beliebigen Eigentümer vorschreiben, dass er stets in seiner Garage zu parken hat. Insofern ist die sicherlich auch nicht ganz schlechte Idee zur Verbesserung der Parksituation in vielen Fällen auch nur theoretischer Natur.“

 

Es stellt sich also die Frage, inwiefern diese Sichtweise auf das Wohnviertel rund um die Mettmanner Straße zutrifft. Wäre hier ein Hebel zu suchen, um die Parkplatznot abzumildern

 

Bericht: Achim Kaemmerer

Foto: jplenio/Pixabay

 


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